Waldenmaier

AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Waldenmaier GmbH + Co. KG, 74523 Schwäbisch Hall
Für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Stand 06/2010

Art.1 Geltungsbereich, Schriftform
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.

Art. 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2. Muster und Unterlagen, wie z. B. Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Maßangaben sind nur im Rahmen handelsüblicher Abweichungen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
3. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz und berechtigen uns zum Rücktritt von sämtlichen geschlossenen und noch nicht erfüllten Verträgen.
4. Wir sind berechtigt, unsere vertraglichen Verpflichtungen nach unserer Wahl durch Dritte, insbesondere durch Subunternehmer, zu erfüllen.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht, Verzug, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Widerklage, Schadenspauschale
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Lager oder Werk, insbesondere ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen, Montage etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle.
2. Für Bestellungen gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung gültigen Sätze. Treten jedoch zwischen Auftragserstellung und Lieferung Erhöhungen unserer Einkaufspreise ein, behalten wir uns eine Preisanpassung um den Erhöhungsbetrag vor.
3. So weit nicht anders vereinbart, hat Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.
4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Kunde.
5. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mit mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zu stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
6. Wenn nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste, Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
7. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Kunde ist ferner nur befugt ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. So weit wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine Stornierung des Auftrages zulassen, ist eine Schadenspauschale von 25 % der Auftragssumme vereinbart. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

Art. 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden
1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Eingang etwa vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen, die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen sowie den Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung voraus. Dies gilt auch für Montageleistungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn zum Liefertermin der Liefergegenstand abgesandt wurde oder, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden.
3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nicht zu vertreten.
4. Können wir infolge der unter Ziff. 3 genannten Umstände nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht ein nicht zu vertretendes Lieferhindernis iSv Ziff. 3 über die verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
6. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
a. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Kunde geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
b. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt oder eine sonstige Vertragspflicht grob fahrlässig verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von a. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
d. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
e. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Art. 5 Gefahrübergang, Anlieferung, Montage
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Bei Montageleistungen sind Versorgungsanschlüsse insbes. für Strom und Wasser in ausreichender Menge bauseits auf Kosten des Kunden zu stellen. Stemm-, Maurer- und Elektroarbeiten sind vom Kunden zu übernehmen. Verzögert sich eine vereinbarte Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehraufwendungen, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres dafür eingesetzten Personals zu tragen.

Art. 6 Mängelansprüche
1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, so weit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der Ware, Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Arbeitstages nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
2. So weit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde.
4. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Art. 7.

Art. 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
1. Im Fall unserer Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
a. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b. Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, aber kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Buchstabe a. vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
c. So weit unter a. und b. nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
2. Die Haftungsausschlüsse und- beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
3. Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
4. So weit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziff. 6.
6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Art. 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vorbehalten. Bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bleibt es bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige Forderungen.
2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die dadurch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines anderen gegen einen Dritten erwachsen. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
7. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziff. 4. S. 2 und 3 gelten entsprechend.
8. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Kunden oder Dritten gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer wie gesetzlich angeordnet. Im Fall, dass der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
9Das . Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Art. 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 74523 Schwäbisch Hall.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand 74523 Schwäbisch-Hall. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Art. 10 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.